STATUTEN
des ELTERNVEREIN DER HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDES-LEHR- und VERSUCHSANSTALT SALZBURG
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein heißt „Elternverein der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt (HTBLVA) Salzburg“ und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg. Er ist parteipolitisch unabhängig. Der Elternverein übt seine Tätigkeiten an dieser Schule im Sinne des §63 Schulunterrichtsgesetz i.d.g.F. aus.
§2 Ziel und Zweck
Der Verein hat den Zweck, im Zusammenwirken mit der Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern der HTBLVA Salzburg, an der positiven Entwicklung der Schule mitzuarbeiten. Dabei steht das Wohl der Schülerinnen und Schüler sowohl in schulischen als auch in sozialen Belangen im Mittelpunkt.
Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Förderung alle Maßnahmen für den geordneten Schulbetrieb und Vorsorge für den künftigen Schulbetrieb.
b) Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen der Schulleitung, den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern, der Schülervertretung und der Elternschaft.
c) Veranstaltung von Zusammenkünften der Eltern untereinander oder der Eltern mit den Lehrerinnen und Lehrern zu gemeinsamen Beratungen über Erziehung, Unterricht, Ausbildung und Beruf.
d) Mitwirkung im Schulgemeinschaftsausschuss.
e) Beratung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern, Aus-sprachen mit der Schülervertretung.
f) Unterstützung von sozial bedürftigen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
g) Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Unterstützung geeigneter Maßnahmen.
h) Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Schülerinnen und Schüler durch Unter-stützung von sportlichen Schulveranstaltungen und Wettbewerben.
i) Aussendung von Mitteilungen an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, auch in Verbindung mit Fragestellungen.
Seine Gebarung wird gemeinnützig geführt und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§3 Vereinsmittel
Gelder und Sachwerte für die Zwecke des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Erträge von Sammlungen oder Veranstaltungen aufgebracht. Sie sind vom Vereinsvorstand ordentlich zu verwalten und im Sinne von §2 zweckmäßig zu verwenden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein: Mitglieder des Vereins können sein:
a) Ordentliche Mitglieder, das sind Väter, Mütter oder Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der HTBLVA Salzburg
b) Förderer des Vereins, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag leisten. Diese können physische oder juristische Personen sein.
c) Ehrenmitglieder
d) Ruhende Mitglieder
Die Mitglieder nach Pkt. a) und b) erklären schriftlich ihre Bereitschaft zum Beitritt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und sie kann auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Einzahlung des Mitgliedsbeitrags.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich wegen besonderer Verdienste um den Verein auszeichnen. Sie ernennt die Hauptversammlung durch Beschluss und nach Antrag des Vorstands.
Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag im aktuellen Schuljahr nicht einbezahlt haben und damit die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds verlieren. Bei neuerlicher Einzahlung im Folgejahr werden sie wieder zu ordentlichen Mitgliedern.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch Liquidation. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern endet automatisch, wenn deren Kinder bereits aus der Schule ausgeschieden sind, oder sie mit mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind.
Der Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder kann nach Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder laut §4 a) und b) haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teil-zunehmen. Sie können Anregungen vorbringen und Anträge, Vorschläge, Wünsche und Beschwerden an die Organe des Vereins richten.
Ordentliche Mitglieder sind in den Hauptversammlungen stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.
Förderer des Vereins sind – soweit es sich um natürliche oder die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen handelt – in den Hauptversammlungen stimmberechtigt und genießen das aktive und passive Wahlrecht.
Ehrenmitglieder haben in den Hauptversammlungen und den Sitzungen des Vereinsvorstandes beratende Stimme.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren bzw. nach ihren Möglichkeiten zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Ver-eins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben weiters die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge ordnungs-gemäß und rechtzeitig bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres auf das Vereinskonto einzuzahlen. Wenn die Mitgliedschaft vor dem Ende eines Schuljahres (31. August) beendet wird, besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung eines Mitgliedsbeitragsanteils.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand sie Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
§7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§8,9), der Vorstand (§§10-12), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§8 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 i. d. g. F. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
- Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer gem. §21 Abs.5 VereinsG 2002
- Antrag der Rechnungsprüfer nach §10 Abs.2 dieser Statuten
binnen vier Wochen statt.
Die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung muss jedenfalls die Anträge enthalten, die bei der Forderung nach Einberufung angegeben wurden. Der Vorstand kann aber auch andere Beratungsthemen auf die Tagesordnung setzen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2, Pkt.1-3) oder durch die Rechnungsprüfer (Abs.2, Pkt.3,4).
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich zugestellt sein.
Jede Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und auf der Einladung darauf hingewiesen wurde. Ausgenommen davon sind Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.
Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins und die nachfolgende Verwendung des Vereinsvermögens muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder nach §4a) und b) anwesend sein. Wenn die Beschlussfähigkeit wegen einer zu geringen Anzahl an anwesenden Mitgliedern nicht erreicht wird, dann kann nach zwei bis drei Wochen eine Ersatzhauptversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden. Diese ist zu den Punkten der ursprünglichen Tagesordnung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zur Ersatzhauptversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach §6 gefasst, ausgenommen davon sind Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Vereinsauflösung mit Verfügung über das Vereinsvermögen bedürfen in einer Hauptversammlung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach §6. Solche Beschlüsse sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte mit der Einladung zur Hauptversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben wurden.
Zu den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen kann der Vereinsvorstand auch Personen einladen, die dem Verein nicht angehören (z.B.: Gastredner, die Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, die Schülervertretung, Vertreter von Behörden, etc.). Sie haben in einer Hauptversammlung kein Wahl- und Stimmrecht.
§9 Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Diskussion des Berichts des Obmanns, der Obfrau oder der Stellvertretung über die Vereinsfähigkeit im abgelaufenen Zeitabschnitt.
- Entgegennahme des Berichts des Kassenführers, der Kassenführerin oder der Stellvertretung für den abgelaufenen Zeitraum 01.Oktober bis 30.September.
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Beschluss über die Entlastung der Kassenführerin oder des Kassenführers und des Vorstands.
- Wahl der Mitglieder des Vorstands. Als gewählt gelten jene Mitglieder mit der höchsten Stimmenanzahl.
- Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern. Als gewählt gelten jene Mitglieder mit der höchsten Stimmenanzahl.
- Wahl der nach §64, Abs.6 des Schulunterrichtsgesetzes i.d.g.F. in den Schulgemeinschaftsausschuss zu entsendenden drei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter und deren drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Als gewählt gelten jene Mitglieder mit der höchsten Stimmenanzahl. Sie werden bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
- Beschluss über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
- Beschluss über die Durchführung von Sammlungen bei Vereinsmitgliedern und/oder anderen Personen.
- Beschluss über den Beitritt zur Dachorganisation der Elternvereine mittlerer und höherer Schulen des Landes Salzburg oder den Austritt aus dieser Organisation.
- Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Ehrung von Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
- Beschluss von Anträgen der Mitglieder oder des Vorstands.
- Beschluss von Anträgen über den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder.
- Beschluss von Statutenänderungen.
- Beschluss über die Auflösung des Vereins und die nachfolgende Verwendung des Vereinsvermögens.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus Obfrau oder Obmann und Stellvertreter/in, Schriftführerin oder Schriftführer und Stellvertreter/in sowie Kassenführerin oder Kassenführer und Stellvertreter/in.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Seine Funktionsperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, eine Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin und jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Die Sitzungen des Vorstands werden von der Obfrau oder vom Obmann, bei Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter angesetzt und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer ausgeschrieben. Eine Sitzung des Vorstands muss durch die Obfrau oder den Obmann einberufen werden, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder die Einberufung mit Angabe der Gründe verlangen. Die verlangte Sitzung soll innerhalb von vier Wochen stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er ist daher das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 i. d. g. F. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Führung der Kassenbücher, Inventarlisten, Erstellung der Kassenberichte und Voranschläge, Einforderung der Mitgliedsbeiträge, Verwahrung der Belege über Einnahmen und Ausgaben. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre nach Abschluss eines Vereinsjahres aufzubewahren.
- Führung der Mitgliederverzeichnisse.
- Beschlussfassung über Ausgaben bis EUR 500,-. Ausgenommen sind zweckgebundene Beträge, die direkt der HTBLuVA und dadurch allen Schülern zugutekommen. Der Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes erfolgen.
- Beschlussfassung über die Gewährung einer einmaligen oder fortlaufenden finanziellen Unterstützung sozial bedürftiger Eltern oder Erziehungsberechtigter.
- Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung.
- Erstellung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer bei der Hauptversammlung.
- Protokollführung und Genehmigung der Protokolle bei den Hauptversammlungen und Sitzungen.
- Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge von Mitgliedern.
- Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen.
- Anwerbung und Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, Entgegennahme der Austrittserklärungen, Einbringung von Anträgen auf Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Behandlung laufender Vereinsangelegenheiten.
- Entgegennahme des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder und Kooptierung neuer Vorstandsmitglieder.
- Aussendung von Mitteilungen oder Einladungen an Vereinsmitglieder, Eltern, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstige Personen, Presse, Rundfunk und Fernsehen.
- Zusammenarbeit mit der Direktion, den Abteilungsvorständen, den Lehrerinnen und Lehrern und der Schülervertretung.
- Zusammenarbeit mit dem Kuratorium der HTBLVA und der Dachorganisation der Elternvereine mittlerer und höherer Schulen des Landes Salzburg.
§12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Obfrau oder der Obmann vertritt den Verein nach außen und sorgt für die Einhaltung des Vereinsgesetzes. Sie oder er führt den Vorsitz in den Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen.
Dringende Angelegenheiten (z.B.: wichtige Vorsprachen bei der Schulleitung oder bei Behörden, Pressemitteilungen dgl.) hat sie oder er allein oder mit anderen Vorstandsmitgliedern zu erledigen. Über derartige Schritte hat sie oder er dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zu berichten.
Die Schriftführerin oder der Schriftführer unterstützt die Obfrau oder den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlungen und des Vorstands, sowie die Mitgliederverzeichnisse.
Die Kassenführerin oder der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins verantwortlich. Nach der Neuwahl einer Kassenführerin oder eines Kassenführers wird ein Übergabeprotokoll von der alten Kassenführerin oder dem Kassenführer für den Zeitraum seit dem letzten Kassenbericht erstellt und von beiden unterzeichnet.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau bzw. des Obmanns, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers oder der Kassenführerin bzw. des Kassenführers ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Die vom Verein ausgehenden Schriftstücke unterschreiben die Obfrau oder der Obmann und die Schriftführerin oder der Schriftführer und in Geldangelegenheiten die Obfrau oder der Obmann und die Kassenführerin oder der Kassenführer. Bei Verhinderung die länger als eine Woche dauert, unterschreibt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Schriftstücke geringer Bedeutung (z.B. Einladungsschreiben, kurze Mitteilungen dgl.) kann die Schriftführerin oder der Schriftführer allein unterschreiben mit Kopie an die Obfrau oder den Obmann.
§13 Aufwandsentschädigung
Alle Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Eine Vergütung der für den Verein aufgewendeten Arbeitszeit wird vom Verein nicht geleistet.
Die Vorstandsmitglieder erhalten auf Verlangen die Fahrtspesen für die Teilnahme an Sitzungen in der Höhe des Fahrpreises der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet.
Vorstandsmitgliedern können Fahrtspesen und Barauslagen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion erwachsen, mit einem jährlichen Pauschalbetrag abgegolten werden, wenn sie eine solche Regelung beantragen. Die Höhe des Betrages wird im Rahmen einer Vorstandssitzung festgesetzt und muss den ungefähren Auslagen angepasst sein. Der Pauschalbetrag wird auf Verlangen im November jeden Jahres im Voraus bezahlt und muss anteilsmäßig zurückgezahlt werden, wenn der Empfänger während der Funktionsperiode aus dem Vorstand ausscheidet.
§14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Buchführung, die Kassenberichte und die Verwaltung der Sachwerte des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die Prüfung haben sie der Hauptversammlung zu berichten. Das Ergebnis der Prüfung ist außerdem in kurzer Form schriftlich abzufassen und dem Vorstand zuzustellen.
§15 Schiedsgericht
Ein Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Vereinstätigkeit zwischen einzelnen Mitgliedern oder Mitgliedergruppen ergeben. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 i. d. g. F.
Jede Streitpartei ernennt für das Schiedsgericht drei Mitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Schiedsrichter. Können sie sich über die Person des Schiedsrichters nicht einigen, entscheidet darüber das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schiedsrichters. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Streitparteien verbindlich.
§16 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung (Ersatzhauptversammlung) und nur nach den Bestimmungen des §8 erfolgen.
Die Hauptversammlung (Ersatzhauptversammlung) hat im Auflösungsbeschluss eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und festzulegen, dass diese/dieser das verbleibende Vereinsvermögen für von ihr bestimmte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO i. d. g. F. zu verwenden, oder an eine oder mehrere namentlich bezeichnete gemeinnützige Einrichtungen zu übergeben, hat.
Falls der Verein durch die zuständige Vereinsbehörde aufgelöst wird, gelten die Vorschriften der §§29 und 30 des Vereinsgesetzes 2002 i. d. g. F.
§17 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden im Rahmen der Hauptversammlung vom 28.01.2019 beschlossen und traten nach Genehmigung durch die Landespolizeidirektion Salzburg am 21.02.20219 in Kraft. Am selben Tag wurden die vorher geltenden Statuten aufgehoben.
Salzburg, am 21.02.2019